Die Sitzungstermine der städtischen Gremien sowie weitere Informationen finden Sie im Gremienportal
02.06.2023
Der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg wurde in der Sitzung am 01. Juni 2023 der Jahresabschluss für das Haushalts- und Rechnungsjahr 2020 und die Schlussberichte des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des genannten Jahresabschlusses vorgelegt.
Die Stadtverordnetenversammlung hat hierzu folgenden Beschluss gefasst:
„Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg nimmt Kenntnis vom Bericht der Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2020 und beschließt diesen gemäß § 114 HGO.
Zeitgleich wird für das Jahr 2020 die Entlastung für den Magistrat beschlossen.“
Auslegung des Jahresabschlusses und Rechenschaftsberichts 2020
Der Jahresabschluss und der Rechenschaftsbericht für das Haushalts- und Rechnungsjahr 2020 der Stadt Trendelburg liegen gemäß § 114 Abs. 2 HGO in der Zeit vom
07. Juni 2023 bis einschließlich 20. Juni 2023
während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude, Zur Burg 4 zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Trendelburg, den 02.06.2023
Der Magistrat der Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
01.06.2023
Die Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen beim Amtsgericht Kassel und für die Strafkammern beim Landgericht Kassel liegen in der Zeit vom
02. Juni bis 09. Juni 2023
im Bürgerbüro des Rathauses der Stadt Trendelburg während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen seien, die nach § 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten (§37 GVG).
Der Magistrat der Stadt Trendelburg
gez. Bürgermeister Martin Lange
21.04.2023
Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Trendelburg
Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl
und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Trendelburg am 08.10.2023
1. In der Stadt Trendelburg mit 4858 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Stelle ist nach Besoldungsgruppe A16 bewertet.
Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.
Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 31.03.2024. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 3 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei folgender Adresse erfragt werden:
Magistrat der Stadt Trendelburg, Wahlamt, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg, Tel.: 05675/7499-13
2. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung am 08.10.2023, eine evtl. Stichwahl am 05.11.2023 statt.
3. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aufgefordert.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes - KWG - entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - vom Wahlrecht und nach § 32 Abs. 2 HGO von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes "Frau" oder "Herr", Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Ist für die Bewerberin oder den Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.
Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat.
Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 23.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt) aus ihrer Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt.
Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson, die stellvertretende Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens am 31.07.2023 bis 18:00 Uhr schriftlich bei der Wahlleiterin in 34388 Trendelburg, Wahlamt, Marktplatz 1 (Rathaus), Zimmer 3 einzureichen.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er der Benennung in dem Wahlvorschlag zustimmt, eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,
Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung, bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der der Wahlvorschlag aufgestellt worden ist.
Die vorgeschriebenen Formblätter sind bei der Wahlleiterin der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, Zimmer 3, 34388 Trendelburg, erhältlich.
Außerdem sind die Formblätter im Themenportal „Wahlen“ des Landes Hessen eingestellt.
Ausgenommen hiervon ist das Formular „DW 7 – Formblatt Unterstützungsunterschrift“, welches von der Wahlleiterin der Stadt Trendelburg kostenfrei zur verfügung gestellt wird.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 31.07.2023 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Trendelburg, den 19.04.2023
gez. Jordan, Wahlleiterin
23.03.2023
Bauleitplanung der Stadt Trendelburg
a) 3. Änderung des Bebauungsplans Trendelburg / Deisel Nr. 6 „Gewerbegebiet Deisel“
b) 33. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Trendelburg
hier: Aufstellungsbeschlüsse und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren gem. § 3 (1) BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung Trendelburg hat in ihrer Sitzung vom 27.01.2022 die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans (B-Plan) Trendelburg / Deisel Nr. 6 „Gewerbegebiet Deisel“ sowie die 33. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt beschlossen. Diese Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht. Die Verfahren werden als zweistufige Beteiligungsverfahren mit Umweltbericht durchgeführt, der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert.
Ziel der Änderung ist die Erweiterung des am südlichen Ortsrand von Deisel befindlichen Gewerbegebietes, die Anpassung von Festsetzungen an die Bedürfnisse der im Gebiet ansässigen Gewerbebetriebe sowie die Verbesserung der verkehrstechnischen Erschließung. Aufgrund des dringenden Bedarfs sollen der Geltungsbereich des B-Plans nach Süden und Osten um gewerbliche Bauflächen erweitert (Teilbereich 1) und Kompensationsflächen nordöstlich bzw. östlich des Ortes (Teilbereiche 2+3) festgesetzt werden. Diese Flächen werden derzeit noch landwirtschaftlich genutzt. Im aktuellen rechtsverbindlichen Geltungsbereich sollen weitere Festsetzungen erfolgen bzw. angepasst werden.
Die Vorentwürfe der Aufstellung der 3. Änderung des B-Plans Trendelburg / Deisel Nr. 6 „Gewerbegebiet Deisel“ sowie die 33. Änderung des FNPs bestehend aus textlichen und zeichnerischen Festsetzungen sowie die Begründungen mit Umweltbericht werden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom
06. April 2023 bis einschließlich 07. Mai 2023
in der Stadtverwaltung Trendelburg, Bauamt, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg während der Dienststunden (Mo-Fr 8.00 – 12.00 h, Do. 14.00 – 18.00 h) zur Einsicht öffentlich ausgelegt. Darüber hinaus sind diese Bekanntmachung sowie die Planunterlagen auf dem Internetportal der Stadt Trendelburg einzusehen unter: www.trendelburg.de/rathaus/amtliche-bekanntmachungen/
Während dieser Zeit besteht für jede*n die Möglichkeit, die ausliegenden Unterlagen einzusehen und schriftlich oder zur Niederschrift Anregungen und Hinweise zu den Planentwürfen mitzuteilen. Eine vorherige telefonische Anmeldung der Einsichtnahme bei der Stadt Trendelburg 05675-7499-0 bzw. eine schriftliche Eingabe werden empfohlen. Die Einsendung schriftlicher Anregungen und Hinweise an das Bauamt der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg muss mit Eingang bis spätestens 07.05.2023 erfolgen. Über die Berücksichtigung der fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg durch Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben.
Die Lage der Geltungsbereiche ist nachstehenden Übersichtskarten zu entnehmen.
Trendelburg den 20.03.2023
Magistrat der Stadt Trendelburg,
Martin Lange,
Bürgermeister
03.02.2023
Jahresabschlüsse für die Haushalts- und Rechnungsjahre 2018 und 2019 und Entlastung des Magistrats
Der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg wurden in der Sitzung am 02. Februar 2023 die Jahresabschlüsse für die Haushalts- und Rechnungsjahre 2018 und 2019 und die Schlussberichte des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der genannten Jahresabschlüsse vorgelegt.
Die Stadtverordnetenversammlung hat hierzu folgenden Beschluss gefasst:
„Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg nimmt Kenntnis von den Berichten der Prüfung der Jahresabschlüsse sowie der Jahresrechnungen für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 und beschließt diese gemäß § 114 HGO.
Zeitgleich wird für die Jahre 2018 und 2019 die Entlastung für den Magistrat beschlossen.“
Auslegung der Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte 2018 und 2019
Die Jahresabschlüsse und die Rechenschaftsberichte für die Haushalts- und Rechnungsjahre 2018 und 2019 der Stadt Trendelburg liegen gemäß § 114 Abs. 2 HGO in der Zeit
vom 08. Februar 2023 bis einschließlich 17. Februar 2023
während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude, Zur Burg 4 zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Trendelburg, den 03.02.2023
Der Magistrat der Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
06.01.2023
Jahresabschlüsse für die Haushalts- und Rechnungsjahre 2012 bis 2017 und Entlastung des Magistrats
Der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg wurden in der Sitzung am 30. November 2022 die Jahresabschlüsse für die Haushalts- und Rechnungsjahre 2012 bis 2017 und die Schlussberichte des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der genannten Jahresabschlüsse vorgelegt.
Die Stadtverordnetenversammlung hat hierzu folgenden Beschluss gefasst:
„Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg nimmt Kenntnis von den Berichten der Prüfung der Jahresabschlüsse sowie der Jahresrechnungen für die Haushaltsjahre 2012 bis 2017 und beschließt diese gemäß § 114 HGO.
Zeitgleich wird für die Jahre 2012 bis 2017 die Entlastung für den Magistrat beschlossen.“
Auslegung der Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte 2012 bis 2017
Die Jahresabschlüsse und die Rechenschaftsberichte für die Haushalts- und Rechnungsjahre 2012 bis 2017 der Stadt Trendelburg liegen gemäß § 114 Abs. 2 HGO in der Zeit vom
11. Januar 2023 bis einschließlich 20. Januar 2023
während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude der Stadt Trendelburg, Zur Burg 4, Fachbereich Finanzen zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Trendelburg, den 06.01.2023
Magistrat der Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
10.01.2023
Bauleitplanung der Stadt Trendelburg
1. Ergänzung des Bebauungsplans Trendelburg-Langenthal Nr. 1
hier: Aufstellungsbeschluss und Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren gem. § 3 (2) BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung Trendelburg hat in ihrer Sitzung vom 30.11.2022 die Aufstellung der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Trendelburg-Langenthal Nr. 1 aus dem Jahr 1966, die Durchführung des Ergänzungsverfahrens als Vereinfachtes Verfahren gem. § 13b BauGB sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Die Erweiterung wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, auf die Durchführung einer Umweltprüfung wird verzichtet.
Ziel der Erweiterung ist die Anpassung des Bebauungsplanes, um eine nachfrageorientierte Bebauung in der Straße „Auf der Walme“ zu ermöglichen.
Der Entwurf der Erweiterung des Bebauungsplans bestehend aus textlichen und zeichnerischen Festsetzungen sowie Begründung wird im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
20. Januar 2023 bis einschließlich 20. Februar 2023
in der Stadtverwaltung Trendelburg, Bauamt, Zur Burg 4, 34388 Trendelburg während der Dienststunden (Mo-Fr 8.00 – 12.00 h, Do. 14.00 – 18.00 h) zur Einsicht öffentlich ausgelegt. Darüber hinaus sind diese Bekanntmachung sowie die Planunterlagen auf dem Internetportal der Stadt Trendelburg einzusehen unter: www.trendelburg.de/rathaus/amtliche-bekanntmachungen/
Während dieser Zeit besteht für jede*n die Möglichkeit, die ausliegenden Unterlagen einzusehen und schriftlich Anregungen und Hinweise zum Planentwurf mitzuteilen.
Die Einsendung schriftlicher Anregungen und Hinweise an das Bauamt der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg muss mit Eingang bis spätestens 20.02.2023 erfolgen. Über die Berücksichtigung der fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg durch Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben.
Trendelburg, 10.01.2023
Martin Lange,
Bürgermeister
30.12.2022
Der am 14.03.2021 in die Stadtverordnetenversammlung Trendelburg gewählte Carsten Blum, Freie Wahlgemeinschaft Trendelburg (FWG Trendelburg), hat sein Mandat mit Wirkung zum 31.12.2022 niedergelegt.
Gemäß § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber bzw. die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen nach.
Als Nachrücker stelle ich Herrn Luca Stenda, Schaarbusch 5, 34388 Trendelburg, fest.
Gegen die Feststellung ist das Rechtsmittel des Einspruchs gem. § 25 Kommunalwahlgesetz (KWG) gegeben.
Jeder Wahlberechtigte der Stadt Trendelburg kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der vorstehenden Feststellung Einspruch erheben.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten ist nur zulässig, wenn ihn 1% der Wahlberechtigten, jedoch mindestens fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg, einzureichen.
Trendelburg, den 30.12.2022
gez. Jordan
Wahlleiterin
01.09.2022
Das Freibad der Stadt Trendelburg wird am Samstag,
den 10. September 2022 für diese Saison geschlossen.
Der Magistrat
der Stadt Trendelburg
gez.
Martin Lange
Bürgermeister
15.07.2022
Die Stadt Trendelburg weist darauf hin, dass auf der Internetseite der Stadt Trendelburg unter www.trendelburg.de die Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten und die Entschädigungssatzung, beschlossen am 14. Juli 2022, eingestellt sind.
Es wird auf das Recht aufmerksam gemacht, dass diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform eingesehen und gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke gefertigt werden können.
Trendelburg, den 15.07.2022
Der Magistrat
der Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
23.06.2022
Ab 25. Juni: Wasserentnahmeverbot im Landkreis Kassel
Auf Grund der anhaltenden Trockenheit sind die Pegelstände an den nord- und osthessischen Gewässern auch in diesem Jahr in den Niedrigwasserbereich gesunken. Der Landkreis Kassel erlässt daher ein ab Samstag, den 25. Juni geltendes Verbot der erlaubnisfreien Wasserentnahme aus Oberflächengewässern im Kreisgebiet.
30.05.2022
Die Stadt Trendelburg weist darauf hin, dass auf der Internetseite der Stadt Trendelburg unter www.trendelburg.de die Kostenbeitragssatzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Trendelburg vom 18.05.2022, beschlossen am 17.05.2022, eingestellt ist.
Es wird auf das Recht aufmerksam gemacht, dass diese während der öffentichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform eingesehen werden kann und gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke gefertigt werden können.
Trendelburg, den 25.05.2022
Der Magistrat der Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen der Stadt Trendelburg für das Haushaltsjahr 2022 liegt in der Zeit vom
01. Juni 2022 bis 10. Juni 2022
während der Dienststunden in der Nebenstelle des Rathauses, Zur Burg 4, öffentlich aus.
Trendelburg, den 27.05.2022
Der Magistrat der
Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
12.04.2022
Die am 04.04.2022 in den Ortsbeirat Stammen berufene Annika Zaun, Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), hat die Annahme des Mandats mit Schreiben vom 07.04.2022 abgelehnt.
Gemäß § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber bzw. die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen nach.
Da der Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) für den Ortbeirat Stammen erschöpft ist, stelle ich fest, dass ein Sitz im Ortsbeirat Stammen unbesetzt bleibt.
Gegen die Feststellung ist das Rechtsmittel des Einspruchs gem. § 25 Kommunalwahlgesetz (KWG) gegeben.
Jeder Wahlberechtigte des Stadtteiles Stammen kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der vorstehenden Feststellung Einspruch erheben.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten ist nur zulässig, wenn ihn 1% der Wahlberechtigten, jedoch mindestens fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg, einzureichen.
Trendelburg, den 12.04.2022
gez. Jordan
Wahlleiterin
08.04.2022
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 27.01.2022 die von der Öffentlichkeit und den Behörden in dem Verfahren nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis genommen und deren Behandlung/ Abwägungen sowie ggf. damit einhergehende Änderung der Planunterlagen wie aufgeführt beschlossen.
Die entsprechend angepasste 1. Änderung des B-Plans wurde gem. 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.
Trendelburg den 08.04.2022
Magistrat der Stadt Trendelburg
30.03.2022
Die Stadt Trendelburg weist darauf hin, dass auf der Internetseite der Stadt Trendelburg unter www.trendelburg.de die Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer –Hebesatzung- der Stadt Trendelburg, beschlossen am 17.03.2022, eingestellt ist.
Es wird auf das Recht aufmerksam gemacht, dass diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform eingesehen werden kann und gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke gefertigt werden können.
Aufgrund der Corona-Krise möchten wir Sie bitten, mit Frau Übel (Telefon-Nummer 05675 749924) einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren.
Trendelburg, den 29.03.2022
Der Magistrat
der Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
06.04.2022
Der am 14.03.2021 in den Ortsbeirat Stammen gewählte Dirk Kleinhans, Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), hat sein Mandat mit Schreiben vom 01.04.2022 niedergelegt.
Gemäß § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber bzw. die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen nach.
Als Nachrückerin stelle ich Frau Annika Zaun, Am Exterberg 8, 34388 Trendelburg, fest.
Gegen die Feststellung ist das Rechtsmittel des Einspruchs gem. § 25 Kommunalwahlgesetz (KWG) gegeben.
Jeder Wahlberechtigte des Stadtteiles Stammen kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der vorstehenden Feststellung Einspruch erheben.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten ist nur zulässig, wenn ihn 1% der Wahlberechtigten, jedoch mindestens fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin
der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg, einzureichen.
Trendelburg, den 04.04.2022
gez. Jordan
Wahlleiterin
30.03.2022
Der am 25.03.2022 in den Ortsbeirat Stammen berufene Klaus Erger, Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), hat die Annahme des Mandats mit Schreiben vom 29.03.2022 abgelehnt.
Gemäß § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber bzw. die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen nach.
Als Nachrücker stelle ich Herrn Manuel Dierkes, Turnerbruch 7, 34388 Trendelburg, fest.
Gegen die Feststellung ist das Rechtsmittel des Einspruchs gem. § 25 Kommunalwahlgesetz (KWG) gegeben.
Jeder Wahlberechtigte des Stadtteiles Stammen kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der vorstehenden Feststellung Einspruch erheben.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten ist nur zulässig, wenn ihn 1% der Wahlberechtigten, jedoch mindestens fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg, einzureichen.
Trendelburg, den 30.03.2022
gez. Jordan
Wahlleiterin
25.03.2022
Der am 14.03.2021 in den Ortsbeirat Stammen gewählte Bernd Zaun, Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), hat sein Mandat mit Schreiben vom 25.03.2022 niedergelegt.
Gemäß § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber bzw. die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen nach.
Als Nachrücker stelle ich Herrn Klaus Erger, Kasseler Str. 16, 34388 Trendelburg, fest.
Gegen die Feststellung ist das Rechtsmittel des Einspruchs gem. § 25 Kommunalwahlgesetz (KWG) gegeben.
Jeder Wahlberechtigte des Stadtteiles Stammen kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der vorstehenden Feststellung Einspruch erheben.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten ist nur zulässig, wenn ihn 1% der Wahlberechtigten, jedoch mindestens fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg, einzureichen.
Trendelburg, den 25.03.2022
gez. Jordan
Wahlleiterin
25.03.2022
Der am 14.03.2021 in Stadtverordnetenversammlung Trendelburg gewählte Uwe Kloppmann, Freie Wahlgemeinschaft Trendelburg (FWG Trendelburg) hat sein Mandat mit Schreiben vom 23.03.2022 niedergelegt.
Gem. § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber bzw. die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen nach.
Als Nachrücker stelle ich Frau Elke Schulten, Sababurger Str. 20, 34388 Trendelburg, fest.
Gegen die Feststellung ist das Rechtsmittel des Einspruchs gem. § 25 Kommunalwahlgesetz (KWG) gegeben.
Jeder Wahlberechtigte der Stadt Trendelburg kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist zulässig, wenn ihn 1 % der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 55 Kommunalwahlordnung (KWO), § 25 Kommunalwahlgesetz
(KWG).
Trendelburg, den 25.03.2022
gez. Jordan
Wahlleiterin
25.03.2022
Der am 14.03.2021 in den Ortsbeirat Langenthal gewählte Uwe Kloppmann, Bürgerliste Langenthal, hat sein Mandat mit Schreiben vom 23.03.2022 niedergelegt.
Gemäß § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber bzw. die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen nach.
Als Nachrücker stelle ich Herrn Eric Deichmann, Haarbrücker Str. 2, 34388 Trendelburg, fest.
Gegen die Feststellung ist das Rechtsmittel des Einspruchs gem. § 25 Kommunalwahlgesetz (KWG) gegeben.
Jeder Wahlberechtigte des Stadtteiles Langenthal kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der vorstehenden Feststellung Einspruch erheben.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten ist nur zulässig, wenn ihn 1% der Wahlberechtigten, jedoch mindestens fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg, einzureichen.
Trendelburg, den 25.03.2022
gez. Jordan
Wahlleiterin
18.03.2022
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg hat die Einführung von Funkwasserzählern im Stadtgebiet beschlossen.
Die Mitarbeiter der Wasserversorgung werden ab Mittwoch dem 23.03.2022 im Stadtteil Trendelburg mit dem Austausch der Wasserzähler beginnen.
Wir möchten Sie bitten, den Bereich um den Wasserzähler frei zu halten, damit der Tausch ordnungsgemäß erfolgen kann.
Trendelburg, den 18.03.2022
Der Magistrat
der Stadt Trendelburg
gez.
Martin Lange
Bürgermeister
18.03.2022
Jahresrechnung 2012
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg hat in der Sitzung am 17.03.2022 die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2012 beschlossen und dem Magistrat Entlastung erteilt. Der einstimmige Beschluss hat folgenden Wortlaut:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg nimmt Kenntnis vom Bericht der Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2012 und beschließt diesen gemäß § 114 HGO.
Zeitgleich wird für das Jahr 2012 die Entlastung für den Magistrat beschlossen.
Die Jahresrechnung mit Erläuterungsbericht liegt in der Zeit vom
23.03.2022 bis 06.04.2022
während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude, Zur Burg 4 zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Wir möchten Sie bitten, mit Frau Übel (Telefon-Nr. 05675 7499-24), einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren.
Trendelburg, den 18.03.2022
Der Magistrat der Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
Jahresrechnung 2013
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg hat in der Sitzung am 17.03.2022 die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2013 beschlossen und dem Magistrat Entlastung erteilt. Der einstimmige Beschluss hat folgenden Wortlaut:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg nimmt Kenntnis vom Bericht der Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2013 und beschließt diesen gemäß § 114 HGO.
Zeitgleich wird für das Jahr 2013 die Entlastung für den Magistrat beschlossen.
Die Jahresrechnung mit Erläuterungsbericht liegt in der Zeit vom
23.03.2022 bis 06.04.2022
während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude, Zur Burg 4 zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Wir möchten Sie bitten, mit Frau Übel (Telefon-Nr. 05675 7499-24), einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren.
Trendelburg, den 18.03.2022
Der Magistrat der Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
21.02.2022
Die am 21.04.2021 in Stadtverordnetenversammlung Trendelburg berufene Xenia Pritschens, Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) hat ihr Mandat mit Schreiben vom 08.02.2022 niedergelegt.
Gem. § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber bzw. die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen nach.
Als Nachrücker stelle ich Herrn Manuel Dierkes, Turnerbruch 7,
34388 Trendelburg, fest.
Gegen die Feststellung ist das Rechtsmittel des Einspruchs gem. § 25 Kommunalwahlgesetz (KWG) gegeben.
Jeder Wahlberechtigte der Stadt Trendelburg kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist zulässig, wenn ihn 1 % der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 55 Kommunalwahlordnung (KWO), § 25 Kommunalwahlgesetz
(KWG).
Trendelburg, den 21.02.2022
gez. Jordan
Wahlleiterin
18.02.2022
Hiermit lade ich Sie zur offenen Infoveranstaltung des Ortsbeirates Deisel
am Donnerstag, den 24. Februar 2022, Beginn um 19:oo Uhr
in die Mehrzweckhalle (Turnhalle) Trendelburg - Deisel
recht herzlich ein.
Tagesordnung:
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Heere
Ortsvorsteher
Arwed Rösing
Schriftführer
17.02.2022
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 27.01.2022 die von der Öffentlichkeit und den Behörden in dem Verfahren nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis genommen und deren Behandlung/ Abwägungen sowie ggf. damit einhergehende Änderung der Planunterlagen wie aufgeführt beschlossen.
Die entsprechend angepasste 2. Änderung des B-Plans wurde gem. 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.
Trendelburg den 17.02.2022
Magistrat der Stadt Trendelburg
Martin Lange,
Bürgermeister
28.01.2022
Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2022 liegt in der Zeit vom
02. Februar 2022 bis 11. Februar 2022
während der Dienststunden in der Nebenstelle des Rathauses, Zur Burg 4, öffentlich aus.
Aufgrund der Corona-Krise möchten wir Sie bitten, mit Frau Übel (Telefon-Nummer 05675 749924) einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren.
Trendelburg, den 28.01.2022
Der Magistrat der
Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
25.01.2022
Die Grundsteuer wird neu geregelt und für alle Grundstücke im gesamten Bundesgebiet sind neue Bemessungsgrundlagen zu ermitteln. Der Grund liegt in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die bisherigen jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte für Grundstücke künftig nicht mehr für die Grundsteuer verwendet werden dürfen.
Für die Umsetzung der Reform sind Kommunen und Finanzämter darauf angewiesen, dass alle Eigentümerinnen und Eigentümer eines in Hessen gelegenen Grundstücks eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag beim zuständigen Finanzamt einreichen.
Wichtig: Für die Abgabe der Erklärung haben Sie vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 Zeit.
Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie im Internet unter:
finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform
>>> Hier die Information der Hessischen Steuerverwaltung als PDF <<<
25.01.2022
Die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 ist gemäß § 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und § 239 Absatz 1 Satz 1 AO ausgesetzt.
Die Aussetzung der Zinsfestsetzung erfolgt aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021, Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, nach der § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 bis zu einer rückwirkenden Gesetzesänderung nicht mehr angewendet werden darf.
Nach Verkündung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten rückwirkenden Gesetzesänderung wird die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gegebenenfalls nachgeholt.
Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 ergeht die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen endgültig.
20.01.2022
Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass verschiedene Auskunfts-/Übermittlungssperren von Gesetzes wegen oder auf Antrag der Einwohner im Melderegister aufzunehmen sind. Die im Gesetz verwendeten Begriffe „Auskunftssperre“ und „Übermittlungssperre“ sind gleichlautend. Eine Auskunft ist also immer auch eine Übermittlung und umgekehrt. Es besteht Veranlassung, die einzelnen Sperren nachstehend zu erläutern:
§ 50 BMG (Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen)
Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohner*innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder deren Familienangehörige (Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin/eingetragener Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen folgenden Daten übermitteln:
Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Damit das obige Bundesamt die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde im März eines jeden Jahres
von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 58 c Soldatengesetz).
Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Verlangen Mandatsträger*innen, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohner*innen, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
Altersjubiläen im Sinne des § 50 Abs. 2 BMG sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Erläuterung zu § 51 BMG Auskunftssperren
Die Meldebehörde trägt auf schriftlichen formlosen Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise von der den Antrag stellenden Person fordern.Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört. Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Eintragung von Übermittlungssperren/Auskunftssperren
Die betroffene Person hat weiterhin das Recht, der o. g. Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dies geschieht auf Antrag, welchen Sie im Rathaus, Bürgerservice, 34388 Trendelburg erhalten können.
Trendelburg, den 13.01.2022
Der Magistrat der Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
04.11.2021
Bauleitplanung der Stadt Trendelburg
1. Änderung des Bebauungsplans Trendelburg Nr. 1 „Abgunst“
hier: Aufstellungsbeschluss und Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren gem. § 3 (2) BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung Trendelburg hat in ihrer Sitzung vom 23.09.2021 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Trendelburg Nr. 1 „Abgunst“ aus dem Jahr 1966, die Durchführung des Änderungsverfahrens als Vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. Die Änderung wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, auf die Durchführung einer Umweltprüfung wird verzichtet.
Ziel der Änderung ist die Anpassung einer ca. 45 m langen und 10 m breiten „Straßenverkehrsfläche“, die in dieser Form nicht hergestellt wurde, an den tatsächlichen Bestand als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, Fußweg“ mit einer Breite von ca. 2 m und Anpassung der Restfläche an den tatsächlichen Bestand „Allgemeines Wohngebiet“. Damit soll eine rechtssichere Verbeitragung von Erschließungs- und Straßenbeiträgen sichergestellt werden.
Der Entwurf der Änderung des Bebauungsplans bestehend aus textlichen und zeichnerischen Festsetzungen sowie Begründung wird im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
11. November 2021 bis einschließlich 13. Dezember 2021
in der Stadtverwaltung Trendelburg, Bauamt, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg während der Dienststunden (Mo-Fr 8.00 – 12.00 h, Do. 14.00 – 18.00 h) zur Einsicht öffentlich ausgelegt. Darüber hinaus sind diese Bekanntmachung sowie die Planunterlagen auf dem Internetportal der Stadt Trendelburg einzusehen unter: www.trendelburg.de/rathaus/amtliche-bekanntmachungen/
Während dieser Zeit besteht für jede*n die Möglichkeit, die ausliegenden Unterlagen einzusehen und schriftlich oder zur Niederschrift Anregungen und Hinweise zum Planentwurf mitzuteilen. Aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie werden eine vorherige telefonische Anmeldung der Einsichtnahme bei der Stadt Trendelburg unter 05675-7499-0 bzw. eine schriftliche Eingabe empfohlen. Die Einsendung schriftlicher Anregungen und Hinweise an das Bauamt der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg muss mit Eingang bis spätestens 13.12.2021 erfolgen. Über die Berücksichtigung der fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg durch Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben.
Trendelburg den 25.10.2021
Magistrat der Stadt Trendelburg
Martin Lange,
Bürgermeister
04.11.2021
Bauleitplanung der Stadt Trendelburg
1. Änderung des Bebauungsplans Trendelburg-Stammen Nr. 4 „An der Friedenseiche“
hier: Aufstellungsbeschluss und Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren gem. § 3 (2) BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung Trendelburg hat in ihrer Sitzung vom 23.09.2021 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Trendelburg-Stammen Nr. 4 „An der Friedenseiche“ aus dem Jahr 2008, die Durchführung des Änderungsverfahrens als Vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Ziel der Änderung ist die Anpassung des Bebauungsplanes, um eine nachfrageorientierte Bebauung im Baugebiet „An der Friedenseiche“ zu ermöglichen.
Der Entwurf der Änderung des Bebauungsplans bestehend aus textlichen Festsetzungen sowie Begründung wird im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
11. November 2021 bis einschließlich 13. Dezember 2021
in der Stadtverwaltung Trendelburg, Bauamt, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg während der Dienststunden (Mo-Fr 8.00 – 12.00 h, Do. 14.00 – 18.00 h) zur Einsicht öffentlich ausgelegt. Darüber hinaus sind diese Bekanntmachung sowie die Planunterlagen auf dem Internetportal der Stadt Trendelburg einzusehen unter: www.trendelburg.de/rathaus/amtliche-bekanntmachungen/
Während dieser Zeit besteht für jede*n die Möglichkeit, die ausliegenden Unterlagen einzusehen und schriftlich oder zur Niederschrift Anregungen und Hinweise zum Planentwurf mitzuteilen. Aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie werden eine vorherige telefonische Anmeldung der Einsichtnahme bei der Stadt Trendelburg unter 05675-7499-0 bzw. eine schriftliche Eingabe empfohlen. Die Einsendung schriftlicher Anregungen und Hinweise an das Bauamt der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg muss mit Eingang bis spätestens 13.12.2021 erfolgen. Über die Berücksichtigung der fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg durch Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben.
31.08.2021
Trendelburg, den 31.08.2021
Der Magistrat der Stadt Trendelburg
gez. Lange, Bürgermeister
11.08.2021
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Trendelburg wird in der Zeit vom 06.09.2021 bis 10.09.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten in Trendelburg, Rathaus, Marktplatz 1, Zimmer 1, 2 und 3 (teils barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollstän-digkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen über-prüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 10.09.2021 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Trendelburg, Rathaus, Marktplatz 1, Zimmer 3, Einspruch einlegen.
Ein Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.09.2021 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 167 Waldeck durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach §18 Abs.1 der Bundeswahlordnung (bis zum 05.09.2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10.09.2021) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24.09.2021, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c ange-gebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfang-nahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfestellung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtig-ten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfestellung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberech-tigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Trendelburg,den 10.08.2021
Der Magistrat der Stadt Trendelburg
gez. Lange
Bürgermeister
13.07.2021
Die diesjährige Jahreshauptversammlung findet am Freitag, den 23. Juli 2021 im Vereinsraum der Trierlandhalle statt.
Beginn: 20.00 Uhr
Tagesordnung:
Der Vorstand kann die Tagesordnungspunkte verschieben.
Wir bitten um die Einhaltung der dann gültigen Hygienemaßnahmen.
Eingeladen sind alle Grundstückseigentümer, die in der Gemarkung Friedrichsfeld jagdbare Flächen besitzen und im Jagdkataster eingetragen sind.
Die Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
Trendelburg, den 6. Juli 2021
Gez. Arnold Koch, Jagdvorsteher
05.07.2021
Einladung Ortsbeirat Gottsbüren
Hiermit lade ich Sie zur Sitzung des Ortsbeirates Gottsbüren
am Donnerstag, den 29.07.2021 um 19:00 Uhr in das DGH
recht herzlich ein.
Tagesordnung:
Mit freundlichen Grüßen
gez. Andreas Haupt
Ortsvorsteher
Ich bitte darum, die dann gültigen Hygieneregeln – und Maßnahmen zu beachten und einzuhalten.
28.06.2021
Hiermit lade ich Euch zur Sitzung des Ortsbeirates Langenthal am
Dienstag, den 13. Juli 2021, 19:30 Uhr
Dorfgemeinschafthaus, Helmarshäuser Straße 1, Trendelburg – Langenthal
recht herzlich ein.
Tagesordnung:
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Kloppmann
Ortsvorsteher
28.06.2021
Hiermit lade ich Sie zur Sitzung des Ortsbeirates Stammen am
Freitag, den 09. Juli 2021, 19:00 Uhr
Schulraum Bürgerhaus, Gartenstraße 5, Trendelburg – Stammen
recht herzlich ein.
Tagesordnung:
Mit freundlichen Grüßen
Sandra Blum
Ortsvorsteherin
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen der Stadt Trendelburg für das Haushaltsjahr 2021 liegt in der Zeit vom
19. Mai 2021 bis 28. Mai 2021
während der Dienststunden in der Nebenstelle des Rathauses, Zur Burg 4, öffentlich aus.
Aufgrund der Corona-Krise möchten wir Sie bitten, mit Herrn Süßelbeck (Telefon-Nummer 05675/ 749917) einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren.
Trendelburg, den 18.05.2021
Der Magistrat der
Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
Hiermit lade ich Sie zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am
Dienstag, 18. Mai 2021, 19:30 Uhr
im Bürgerhaus Stammen, Gartenstraße 5
recht herzlich ein.
Tagesordnung:
Mit freundlichen Grüßen
gez. Ralf Heere
Stadtverordnetenvorsteher
Für die Richtigkeit
gez. Martin Lange
Bürgermeister
30.04.2021
Der am 22.04.2021 in Stadtverordnetenversammlung berufene Jochen Eberwein, Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) hat sein Mandat mit Schreiben vom 25.04.2021 niedergelegt.
Gem. § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber bzw. die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen nach.
Als Nachrücker stelle ich Herrn Michael Klang, Birkenweg 3, 34388 Trendelburg, fest.
Gegen die Feststellung ist das Rechtsmittel des Einspruchs gem. § 25 Kommunalwahlgesetz (KWG) gegeben.
Jeder Wahlberechtigte der Stadt Trendelburg kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist zulässig, wenn ihn 1 % der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 55 Kommunalwahlordnung (KWO), § 25 Kommunalwahlgesetz
(KWG).
Trendelburg, den 30.04.2021
gez. Jordan
Wahlleiterin
28.04.2021
Die Stadt Trendelburg weist darauf hin, dass auf der Internetseite der Stadt Trendelburg unter www.trendelburg.de die 3. Änderungssatzung der Wasserversorgungssatzung vom 12.12.2013 der Stadt Trendelburg, beschlossen am 22.04.2021, eingestellt ist.
Es wird auf das Recht aufmerksam gemacht, dass diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform eingesehen werden kann und gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke gefertigt werden können. Aufgrund der Corona-Krise möchten wir Sie bitten, mit Herrn Süßelbeck (Telefon-Nummer 05675 749917) einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren.
Trendelburg, den 23.04.2021
Der Magistrat
der Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
27.04.2021
Der am 14.03.2021 über den Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands /SPD) in den Ortsbeirat Eberschütz gewählte Gerhard Stenda hat sein Mandat mit Schreiben vom 22.04.2021 niedergelegt.
Gem. § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber bzw. die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen nach.
Als Nachrücker stelle ich Herrn Martin Andreas, An der Halbe 24, 34388 Trendelburg, fest.
Gegen die Feststellung ist das Rechtsmittel des Einspruchs gem. § 25 Kommunalwahlgesetz (KWG) gegeben.
Jeder Wahlberechtigte der Stadtteils Eberschütz kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist zulässig, wenn ihn 1 % der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 55 Kommunalwahlordnung (KWO), § 25 Kommunalwahlgesetz
(KWG).
Trendelburg, den 27.04.2021
gez. Jordan
Wahlleiterin
23.04.2021
Der am 14.03.2021 über den Wahlvorschlag der Bürgerliste Langenthal
in den Ortsbeirat Langenthal gewählte Lars Schneider hat sein Mandat mit Schreiben vom 22.04.2021 niedergelegt.
Gem. § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber bzw. die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen nach.
Als Nachrückerin stelle ich Frau Cora-Ann Köster, Nonnenstelle 16, 34388 Trendelburg, fest.
Gegen die Feststellung ist das Rechtsmittel des Einspruchs gem. § 25 Kommunalwahlgesetz (KWG) gegeben.
Jeder Wahlberechtigte der Stadtteils Langenthal kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist zulässig, wenn ihn 1 % der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 55 Kommunalwahlordnung (KWO), § 25 Kommunalwahlgesetz
(KWG).
Trendelburg, den 21.04.2021
gez. Jordan
Wahlleiterin
23.04.2021
Der am 14.03.2021 über den Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) in die Stadtverordnetenversammlung gewählte Erwin Baumann hat mit Schreiben vom 22.04.2021 auf sein Mandat verzichtet.
Gem. § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen nach.
Als Nachrücker stelle ich Herrn Armin Hoff, Muddenhagener Weg 3, 34388 Trendelburg, fest.
Gegen die Feststellung ist das Rechtsmittel des Einspruchs gem. § 25 Kommunalwahlgesetz (KWG) gegeben.
Jeder Wahlberechtigte der Stadt Trendelburg kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist zulässig, wenn ihn 1 % der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 55 Kommunalwahlordnung (KWO), § 25 Kommunalwahlgesetz
(KWG).
Trendelburg, den 21.04.2021
gez. Jordan
Wahlleiterin
23.04.2021
Der am 14.03.2021 über den Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) in die Stadtverordnetenversammlung gewählte Michael Görner hat sein Mandat mit Schreiben vom 22.04.2021 niedergelegt.
Gem. § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen nach.
Als Nachrücker stelle ich Herrn Jochen Eberwein, Ecke 2, 34388 Trendelburg, fest.
Gegen die Feststellung ist das Rechtsmittel des Einspruchs gem. § 25 Kommunalwahlgesetz (KWG) gegeben.
Jeder Wahlberechtigte der Stadt Trendelburg kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist zulässig, wenn ihn 1 % der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 55 Kommunalwahlordnung (KWO), § 25 Kommunalwahlgesetz
(KWG).
Trendelburg, den 21.04.2021
gez. Jordan
Wahlleiterin
23.04.2021
Der am 14.03.2021 über den Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) in die Stadtverordnetenversammlung gewählte Gerhard Stenda hat sein Mandat mit Schreiben vom 22.04.2021 niedergelegt.
Gem. § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen nach.
Als Nachrücker stelle ich Herrn Erwin Rolwes, Schützenstr. 32, 34388 Trendelburg, fest.
Gegen die Feststellung ist das Rechtsmittel des Einspruchs gem. § 25 Kommunalwahlgesetz (KWG) gegeben.
Jeder Wahlberechtigte der Stadt Trendelburg kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist zulässig, wenn ihn 1 % der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 55 Kommunalwahlordnung (KWO), § 25 Kommunalwahlgesetz
(KWG).
Trendelburg, den 21.04.2021
gez. Jordan
Wahlleiterin
23.04.2021
Der am 22.04.2021 in die Stadtverordnetenversammlung berufene Lars Schneider, Freie Wahlgemeinschaft Trendelburg (FWG) hat sein Mandat mit Schreiben vom 22.04.2021 niedergelegt.
Gem. § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen nach.
Als Nachrückerin stelle ich Frau Cora-Ann Köster, Nonnenstelle 16, 34388 Trendelburg, fest.
Gegen die Feststellung ist das Rechtsmittel des Einspruchs gem. § 25 Kommunalwahlgesetz (KWG) gegeben.
Jeder Wahlberechtigte der Stadt Trendelburg kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist zulässig, wenn ihn 1 % der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 55 Kommunalwahlordnung (KWO), § 25 Kommunalwahlgesetz
(KWG).
Trendelburg, den 21.04.2021
gez. Jordan
Wahlleiterin
22.04.2021
Der am 14.03.2021 über den Wahlvorschlag der Freien Wahlgemeinschaft Trendelburg (FWG) in die Stadtverordnetenversammlung Trendelburg gewählte Gerhard Niemeyer hat sein Mandat mit Schreiben vom 16.04.2021 niedergelegt.
Gem. § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen nach.
Als Nachrücker stelle ich Herrn Lars Schneider, Schützenstr. 17, 34388 Trendelburg, fest.
Gegen die Feststellung ist das Rechtsmittel des Einspruchs gem. § 25 Kommunalwahlgesetz (KWG) gegeben.
Jeder Wahlberechtigte der Stadt Trendelburg kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist zulässig, wenn ihn 1 % der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 55 Kommunalwahlordnung (KWO), § 25 Kommunalwahlgesetz
(KWG).
Trendelburg, den 21.04.2021
gez. Jordan
Wahlleiterin
22.04.2021
Der am 14.03.2021 über den Wahlvorschlag der Bürgerliste Deisel in den Ortsbeirat Deisel gewählte Gerhard Niemeyer hat sein Mandat mit Schreiben vom 16.04.2021 niedergelegt.
Gem. § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen nach.
Als Nachrückerin stelle ich Frau Heike Wessiepe, Mühlenboden 1, 34388 Trendelburg, fest.
Gegen die Feststellung ist das Rechtsmittel des Einspruchs gem. § 25 Kommunalwahlgesetz (KWG) gegeben.
Jeder Wahlberechtigte des Stadtteiles Deisel kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist zulässig, wenn ihn 1 % der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 55 Kommunalwahlordnung (KWO), § 25 Kommunalwahlgesetz
(KWG).
Trendelburg, den 21.04.2021
gez. Jordan
Wahlleiterin
21.04.2021
Der am 14.03.2021 über den Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) in die Stadtverordnetenversammlung Trendelburg gewählte Jens Gobrecht hat sein Mandat mit Schreiben vom 20.04.2021 niedergelegt.
Gem. § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen nach.
Als Nachrücker stelle ich Frau Xenia Pritschens, Über der Wanne 14, 34388 Trendelburg, fest.
Gegen die Feststellung ist das Rechtsmittel des Einspruchs gem. § 25 Kommunalwahlgesetz (KWG) gegeben.
Jeder Wahlberechtigte der Stadt Trendelburg kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist zulässig, wenn ihn 1 % der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 55 Kommunalwahlordnung (KWO), § 25 Kommunalwahlgesetz
(KWG).
Trendelburg, den 21.04.2021
gez. Jordan
Wahlleiterin
20.04.2021
Der am 14.03.2021 über den Wahlvorschlag der Freien Wahlgemeinschaft Trendelburg (FWG) in die Stadtverordnetenversammlung Trendelburg gewählte Michael Wörner hat sein Mandat mit Schreiben vom 16.04.2021 niedergelegt.
Gem. § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen nach.
Als Nachrücker stelle ich Herrn Marko Vogel, Deiseler Weg 20, 34388 Trendelburg, fest.
Gegen die Feststellung ist das Rechtsmittel des Einspruchs gem. § 25 Kommunalwahlgesetz (KWG) gegeben.
Jeder Wahlberechtigte der Stadt Trendelburg kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist zulässig, wenn ihn 1 % der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 55 Kommunalwahlordnung (KWO), § 25 Kommunalwahlgesetz
(KWG).
Trendelburg, den 20.04.2021
gez. Jordan
Wahlleiterin
20.04.2021
Der am 14.03.2021 über den Wahlvorschlag der Bürgerliste Trendelburg in den Ortsbeirat Trendelburg gewählte Michael Wörner hat sein Mandat mit Schreiben vom 16.04.2021 niedergelegt.
Gem. § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen nach.
Als Nachrücker stelle ich Herrn Jörg Katzauer, Wülmersen 1, 34388 Trendelburg, fest.
Gegen die Feststellung ist das Rechtsmittel des Einspruchs gem. § 25 Kommunalwahlgesetz (KWG) gegeben.
Jeder Wahlberechtigte des Stadtteiles Trendelburg kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist zulässig, wenn ihn 1 % der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 55 Kommunalwahlordnung (KWO), § 25 Kommunalwahlgesetz
(KWG).
Trendelburg, den 20.04.2021
gez. Jordan
Wahlleiterin
19.04.2021
E i n l a d u n g
Hiermit lade ich Sie zur konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am
Donnerstag, 22. April 2021, 20:00 Uhr
in die Kulturhalle in Trendelburg, Bürgermeister-Franz-Witzel-Straße
recht herzlich ein.
Tagesordnung:
a) Stadtverordnetenversammlung
Einsprüche
Gültigkeit
b) Ortsbeirat Deisel
Einsprüche
Gültigkeit
c) Ortsbeirat Eberschütz
Einsprüche
Gültigkeit
d) Ortsbeirat Friedrichsfeld
Einsprüche
Gültigkeit
e) Ortsbeirat Gottsbüren
Einsprüche
Gültigkeit
f) Ortsbeirat Langental
Einsprüche
Gültigkeit
g) Ortsbeirat Sielen
Einsprüche
Gültigkeit
h) Ortsbeirat Stammen
Einsprüche
Gültigkeit
i) Ortsbeirat Trendelburg
Einsprüche
Gültigkeit
9. Beschluss über das Bilden des Haupt- und Finanzausschusses im Benennungsverfahren (oder: Wahl der Ausschussmitglieder)
10. Wahl der Vertreterinnen und Vertreter sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Verbandsversammlungen der Verbände
a) Vorstand des Hessischen Wasserverbandes Diemel
b) Verbandsversammlung des Hessischen Wasserverbandes Diemel
c) Vorstand des Wasserverbandes Sauerbach
d) Verbandsversammlung der Ekom 21
e) Zweckverband Energie Waldeck-Frankenberg
11. Wahl, Einführung, Verpflichtung, Ernennung und Vereidigung der ehrenamtlichen Stadträtinnen / Stadträte
12. Anfragen und Mitteilungen
12.1 Mitteilungen des Bürgermeisters
12.2 Anfragen aus der Stadtverordnetenversammlung
Teil A (Beschlussfassung ohne Beratung)
13. Kenntnisnahme der Haushaltsgenehmigung 2020
Teil B (Beratung und Beschlussfassung)
14. Aufhebung Sperrvermerk Digitale Wasserzähler
15. 3. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Trendelburg
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Martin Lange
Bürgermeister
19.04.2021
Einladung
Hiermit lade ich Sie zur konstituierenden Sitzung des Ortsbeirates Eberschütz
am 4. Mai 2021, um 19:00 Uhr
in den Schützenraum in der Diemeltalhalle
recht herzlich ein.
Tagesordnung:
Mit freundlichen Grüßen
gez. Jochen Eberwein
Ortsvorsteher
Ich bitte darum die dann gültigen Hygienemaßnahmen (Teilnehmer*Innenbegrenzung, Abstand, Maskenpflicht, Anwesenheitsliste, Lüften, Händedesinfektion) einzuhalten.
Einladung
Ich lade herzlich zur Ortsbeiratssitzung
am 27.04.2021, 20.00 Uhr
in das Feuerwehrhaus Sielen
ein.
Tagesordnung:
Ich bitte darum, die dann gültigen Hygienemaßnahmen (Teilnehmer/innenbegrenzung, Abstand, Maskenpflicht, Anwesenheitsliste, Lüften, Händedesinfektion) einzuhalten
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Hohmeyer-Hecker
Ortsvorsteherin
19.04.2021
Einladung
Hiermit lade ich Sie zur konstituierenden Sitzung des Ortsbeirates Trendelburg
am Mittwoch, den 28.04.2021, um 19:30 Uhr
in das Feuerwehrgerätehaus Trendelburg
recht herzlich ein.
Tagesordnung
Mit freundlichen Grüßen
gez. K.-H. Hofmann
Ortsvorsteher
Ich bitte darum die dann gültigen Hygienemaßnahmen (Teilnehmer*innenbegrenzung, Abstand, Maskenpflicht, Anwesenheitsliste, Lüften, Händedesinfektion) einzuhalten.
19.04.2021
E i n l a d u n g
Hiermit lade ich Sie zur konstituierenden Ortsbeiratssitzung in Stammen
am Donnerstag, 29. April 2020 um 20.00 Uhr
in die alte Schule
recht herzlich ein.
Tagesordnung:
Mit freundlichen Grüßen
gez. Sylvia Träger
Ortsvorsteherin
24.03.2021
Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 23.03.2021 das Ergebnis der Gemeindewahl wie folgt festgestellt:
Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 23.03.2021 das Ergebnis der Ortsbeiratswahl wie folgt festgestellt:
Hinweis:
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann gemäß § 25 KWG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 KWO jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch erheben beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin der Gemeinde/Stadt; der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn 1 % der Wahlberechtigten, mindestens jedoch 5 Wahlberechtigte unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl läuft vom Tag der Bekanntmachung an.
Stadt Trendelburg
Trendelburg, 24.03.2021
gez.
Karin Jordan
Wahlleiterin
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen der Stadt Trendelburg für das Rechnungsjahr 2020 liegt in der Zeit vom
17. März 2021 bis 26. März 2021
während der Dienststunden in der Nebenstelle des Rathauses, Zur Burg 4, öffentlich aus.
Aufgrund der Corona-Krise möchten wir Sie bitten, mit Herrn Süßelbeck (Telefon-Nummer 05675/ 749917) einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren.
Trendelburg, den 08.03.2021
Der Magistrat der
Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
11.03.2021
Öffentliche Bekanntmachung
1. Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss vom 28.12.2011
Nachfolgend finden Sie die entsprechenden Unterlagen zum Download:
02.02.2021
Die Wahlbekanntmachung anlässlich der Kommunalwahl am 14.03.2021 finden Sie nachstehend als PDF-Datei zum Download.
Es wird auf das Recht aufmerksam gemacht, dass diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen ist und gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke gefertigt werden können.
Aufgrund der Corona-Pandemie bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.
Der Magistrat der Stadt Trendelburg
gez.: Weifenbach
stellv. Wahlleiterin
26.01.2021
Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen gem. § 97 Abs. 2 HGO
Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2021 liegt in der Zeit vom
27. Januar 2021 bis 05. Februar 2021
während der Dienststunden in der Nebenstelle des Rathauses, Zur Burg 4, öffentlich aus.
Aufgrund der Corona-Krise möchten wir Sie bitten, mit Herrn Süßelbeck (Telefon-Nummer 05675 749917) einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren.
Trendelburg, den 22.01.2021
Der Magistrat der
Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
18.01.2021
Amtliche Bekanntmachung
Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 15.01.2021 folgende Wahlvorschläge für die
Gemeindewahl Trendelburg am 14.03.2021 zugelassen, die hiermit bekannt gegeben werden:
Wahlvorschlag 1
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Wahlvorschlag 3
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Wahlvorschlag 7
Freie Wahlgemeinschaft Trendelburg (FWG Trendelburg)
Trendelburg, d. 15.01.2021
Die Wahlleiterin
für die Kommunalwahlen
in der Stadt Trendelburg
gez. Karin Jordan
18.01.2021
Amtliche Bekanntmachung
Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 15.01.2021 folgende Wahlvorschläge für die Ortsbeiratswahl Trendelburg am 14.03.2021 zugelassen, die hiermit bekannt gegeben werden:
Trendelburg
Wahlvorschlag 1
Bürgerliste Trendelburg
Deisel
Wahlvorschlag 1
Bürgerliste Deisel
Gottsbüren
Wahlvorschlag 1
Bürgerliste Gottsbüren
Eberschütz
Wahlvorschlag 1
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Wahlvorschlag 3
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Wahlvorschlag 7
Freie Wahlgemeinschaft Trendelburg (FWG Trendelburg)
Sielen
Wahlvorschlag 1
Bürgerliste Sielen
Langenthal
Wahlvorschlag 1
Bürgerliste Langenthal
Stammen
Wahlvorschlag 3
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Wahlvorschlag 7
Freie Wahlgemeinschaft Trendelburg (FWG Trendelburg)
Friedrichsfeld
Wahlvorschlag 1
Bürgerliste Friedrichsfeld
Trendelburg, den 15.01.2021
Die Wahlleiterin
Für die Kommunalwahlen
in der Stadt Trendelburg
gez. Karin Jordan
23.12.2020
Der Hessische Landtag hat aus Anlass der Corona-Pandemie das Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) und anderer Vorschriften erlassen.
Nach dem neuen § 68a Nr. 1 KWG müssen abweichend von § 11 Abs. 4 Satz 1 KWG Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, nur noch von mindestens so vielen Wahlberechtigten zusätzlich persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind.
Die Rechtsänderung tritt am Tage nach der Verkündung des Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt (18.12.2020) in Kraft.
Trendelburg, 22.12.2020
gez. Jordan
Wahlleiterin
17.11.2020
Hinweis der Stadt Trendelburg auf Spül- und Untersuchungsarbeiten der Abwasserleitungen im gesamten Stadtgebiet Trendelburg
In der Zeit ab dem 16.11.2020 werden straßenweise im gesamten Stadtgebiet Trendelburg die Abwasserhauptleitungen im Zuge der gesetzlichen Verpflichtung (EKVO) mit Hochdruck gespült, gefilmt und inspiziert.
In der Zeit vom 23.12.2020 bis 04.01.2021 werden die Arbeiten unterbrochen.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Stadt Trendelburg bei Verunreinigungen durch Abwasseraustritt nicht haftet.
Trendelburg, den 16.11.2020
Martin Lange,
Bürgermeister
23.10.2020
Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. März 2021 stattfindende
Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg und den Ortsbeiratswahlen in Trendelburg, Deisel, Gottsbüren, Eberschütz, Sielen, Langenthal, Stammen, Friedrichsfeld
auf.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes - KWG - entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (4. Januar 2021) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 S 2 KWG, wonach bei der Aufstellung der Wahlvorschläge für die Kommunalwahl 2021 durch die Parteien und Wählergruppen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden sollen, ist zu beachten.
Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S 618) in das Hessische Kommunalwahlgesetz eingefügt und gilt erstmals für die Aufstellung der Wahlvorschläge für die allgemeine Kommunalwahl 2021.
Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde/Stadt oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde/Stadt aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 4. Januar 2021 bis 18:00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich bei der unterzeichnenden Wahlleiterin der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1 (Rathaus), Wahlamt, Zimmer: 3, 34388 Trendelburg einzureichen. Die erforderlichen Vordrucke können ebenfalls dort angefordert werden und sind außerdem im Themenportal Wahlen unter wahlen.hessen.de/kommunen/kommunalwahlen eingestellt.
Das Formblatt für die Unterstützungsunterschrift (KW-Nr.7) muss vor Herausgabe durch die Wahlleiterin ausgefüllt werden und ist deshalb nur im Wahlamt erhältlich.
Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 15. Januar 2021 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor 4. Januar 2021 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Maßgebliche Einwohnerzahl
4.916 Einwohner
Zahl der zu wählenden Stadtverordneten:
23
Ortsbezirke und jeweils Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder:
Trendelburg, Deisel, Gottsbüren, Eberschütz, Sielen, Langenthal, Stammen, Friedrichsfeld je 5
Trendelburg, den 22.10.2020
17.09.2020
Die Stadt Trendelburg weist darauf hin, dass auf der Internetseite der Stadt Trendelburg unter www.trendelburg.de die 2. Änderungssatzung der Wasserversorgungssatzung vom 12.12.2013 der Stadt Trendelburg, beschlossen am 03.09.2020, eingestellt ist.
Es wird auf das Recht aufmerksam gemacht, dass diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform eingesehen werden kann und gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke gefertigt werden können.
Trendelburg, den 17. September 2020
Der Magistrat der
Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
17.09.2020
Jahresrechnung 2010
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg hat in der Sitzung am 03.09.2020 die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2010 beschlossen und dem Magistrat Entlastung erteilt. Der einstimmige Beschluss hat folgenden Wortlaut:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg nimmt Kenntnis vom Bericht der Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2010 und beschließt diesen gemäß § 114 HGO.
Zeitgleich wird für das Jahr 2010 die Entlastung für den Magistrat beschlossen.
Die Jahresrechnung mit Erläuterungsbericht liegt in der Zeit vom
23. September 2020 bis 07. Oktober 2020
während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude Zur Burg 4, Raum 1 zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Trendelburg, den 17. September 2020
Der Magistrat der Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
Jahresrechnung 2011
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg hat in der Sitzung am 03.09.2020 die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2011 beschlossen und dem Magistrat Entlastung erteilt. Der einstimmige Beschluss hat folgenden Wortlaut:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg nimmt Kenntnis vom Bericht der Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2011 und beschließt diesen gemäß § 114 HGO.
Zeitgleich wird für das Jahr 2011 die Entlastung für den Magistrat beschlossen.
Die Jahresrechnung mit Erläuterungsbericht liegt in der Zeit vom
23. September 2020 bis 07. Oktober 2020
während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude Zur Burg 4, Raum 1 zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Trendelburg, den 17. September 2020
Der Magistrat der Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
07.08.2020
Aufgrund des § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) hat die Meldebehörde die Einwohner durch einen öffentlichen Hinweis über die Eintragung einer Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre im Melderegister nach dem Bundesmeldegesetz zu unterrichten.
Das Meldegesetz verwendet die Begriffe „Auskunftssperre“ und „Übermittlungssperre“ gleichbedeutend.
Eine Auskunft ist also immer auch eine Übermittlung und umgekehrt.
Bei den einzelnen Sperren ist zu unterscheiden zwischen denen, die kraft Gesetzes einzutragen sind, und denen, die aufgrund eines Antrages eingetragen werden können.
I. Gesetzlich vorgeschriebene Sperren sind:
1. Bestehen eines Adoptionspflegeverhältnisses (§ 51 Abs. 5 Nr.2 BMG)
Nach § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dürfen Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme als Kind und ihre Umstände aufzudecken, ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
Der Annehmende muss zum Wohl des Kindes, aber auch in seinem eigenen Interesse, gegen Nachstellungen der leiblichen Verwandten gesichert sein.
Aus diesem Grund ist bei den Meldedaten des zur Adoption vorgesehenen Kindes eine Auskunftssperre einzutragen.
2. Sperre bei adoptierten, nichtehelichen und für ehelich erklärten Kindern
(§ 51 Abs. 5 Nr. 1 BMG)
Die Meldebehörde hat – sinngemäß wie beim Adoptionspflegschaftsverhältnis –
die Auskunft zu verweigern, wenn die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 (Adoption) und Abs. 3 (nichteheliches oder für ehelich erklärtes Kind) des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf. Deshalb ist auch hier bei den Meldedaten des betroffenen Kindes eine Auskunftssperre einzutragen.
3. Transsexuelle (§ 5 TSG vom 10. September 1980, BGBI. I S. 1654)
Hier gilt sinngemäß Gleiches wie unter Nr. 2 erläutert. Die erfolgte und vom Gericht festgestellte Geschlechtsumwandlung unterliegt gemäß §5 des Transsexuellen- gesetzes (TSG) einem strengen Ausforschungsverbot. Deshalb ist aufgrund des Gerichtsbeschlusses von Amts wegen eine Auskunftssperre einzutragen.
II. Auf Antrag, der bei der Anmeldung nach § 17 Abs. 1 BMG oder jederzeit gestellt werden kann, können folgende Sperren eingetragen werden:
1. Schutzwürdige Interessen (§ 51 Abs. 1 BMG)
Die Eintragung dieser Sperre setzt voraus, dass der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht (nicht nur bloße Vermutungen), die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person aus der Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Glaubhaftmachung ist die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
2. Religionsgesellschaften (Familienangehörige) (§ 42 Abs. 3 BMG)
Betroffene Familienangehörige (Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft des anderen Familienmitgliedes oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können verlangen, dass ihre Daten nicht der Kirche übermittelt werden, der das andere Familienmitglied angehört. Die Sperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Kirche übermittelt werden.
Beispiel: Der Ehemann ist römisch-katholisch, seine Ehefrau evangelischen Glaubens. Die Ehefrau kann verlangen, dass ihre Daten nicht der katholischen Kirche übermittelt werden. Der Ehemann kann seinerseits verlangen, dass seine Daten nicht der evangelischen Kirche übermittelt werden.
3. Parteien/ Wählergruppen (§ 50 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 BMG)
Der Betroffene hat das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten an Parteien, andere Träger von Wahlvorschlägen, Wählergruppen, Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren zu widersprechen.
4. Alters-/ Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 BMG)
Der Betroffene hat das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten aus Anlass seines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften (Mandatsträgern),
Presse und Rundfunk zu widersprechen.
5. Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 BMG)
Adressbuchverlagen darf Auskunft über Namen, akademische Grade und Anschriften volljähriger Einwohner erteilt werden. Der Betroffene hat das Recht, ohne Angaben von Gründen, der Weitergabe seiner Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen.
Trendelburg, den 07.08.2020
Der Magistrat der Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
06.07.2020
Das Bundesministerium für Finanzen hat am 30.06.2020 mitgeteilt, dass durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 - Zweites Corona-Steuerhilfegesetz - (BGBl. I S. 1512) vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent geändert wird.
Die Änderungen treten am 1. Juli 2020 in Kraft (vgl. Art. 3 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz, a.a.O.)
Da die Wassergebühren für den Abrechnungszeitraum 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 erhoben werden, gilt für den kompletten Abrechnungszeitraum der reduzierte Satz von 5 %.
Für die Wasserlieferungen ergibt sich danach anstatt einer Wassergebühr von 2,82 Euro inklusive der Umsatzsteuer je Kubikmeter eine Wassergebühr von 2,77 Euro je Kubikmeter inklusive der reduzierten Umsatzsteuer.
Die Reduzierung der Steuer erfolgt dann im Rahmen der Endabrechnung mit Ablesung zum 31.12.2020 für das ganze Jahr. Eine unterjährige Anpassung der Vorauszahlungen ist grundsätzliche nicht vorgesehen.
Die neuen Abschläge als Vorauszahlung für 2021 werden dann wieder mit dem Satz von 7 % Umsatzsteuer ermittelt.
Es bedarf somit keiner Zwischenablesung der Wasserzähler zum 01.07.2020.
Es unterbleibt auch eine grundsätzliche Erstellung von Zwischenabrechnungen nebst Bescheiden.
Dieses Verfahren entspricht der Praxis in der Vergangenheit und dient der Vermeidung von Mehraufwand und Kosten.
08.05.2020
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen der Stadt Trendelburg für das Rechnungsjahr 2019 liegt in der Zeit vom
13. Mai 2020 bis 22. Mai 2020
während der Dienststunden in der Nebenstelle des Rathauses, Zur Burg 4, öffentlich aus.
Aufgrund der Corona-Krise möchten wir Sie bitten, mit Herrn Süßelbeck (Telefon-Nummer 05675/ 749917) einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren.
Trendelburg, den 07.05.2020
Der Magistrat der
Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
18.03.2020
Liebe Eltern,
seit Montag, den 16. März 2020 sind die Kindergärten der Stadt Trendelburg geschlossen. Kinder von Eltern bestimmter Personengruppen können jedoch die Betreuung weiterhin in Anspruch nehmen. Um welche Personengruppen es sich handelt, können sie den verschiedenen Verordnungen entnehmen. Ausnahmen von dieser Regelung sind nicht zulässig. Die Erzieherinnen und Erzieher sind angehalten, die Rechtsverordnung strikt einzuhalten.
Die Eltern werden gebeten, die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe von ihrem Arbeitgeber bestätigen zu lassen. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie im Kindergarten oder können Sie unten herunter laden.
Weiterhin ist folgendes zu beachten:
Downloads:
Viele Grüße,
Ihr Bürgermeister
Martin Lange
25.02.2020
Die Stadt Trendelburg weist darauf hin, dass auf der Internetseite der Stadt Trendelburg unter www.trendelburg.de die 1. Änderungssatzung der Wasserversorgungssatzung vom 12.12.2013 der Stadt Trendelburg, beschlossen am 13.02.2020,eingestellt ist.
Es wird auf das Recht aufmerksam gemacht, das diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform eingesehen werden kann und gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke gefertigt werden können.
Trendelburg, den 18. Februar 2020
Der Magistrat der
Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
20.02.2020
Aufgrund des § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) hat die Meldebehörde die Einwohner durch einen öffentlichen Hinweis über die Eintragung einer Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre im Melderegister nach dem Bundesmeldegesetz zu unterrichten.
Das Meldegesetz verwendet die Begriffe „Auskunftssperre“ und „Übermittlungssperre“ gleichbedeutend.
Eine Auskunft ist also immer auch eine Übermittlung und umgekehrt.
Bei den einzelnen Sperren ist zu unterscheiden zwischen denen, die kraft Gesetzes einzutragen sind, und denen, die aufgrund eines Antrages eingetragen werden können.
I. Gesetzlich vorgeschriebene Sperren sind:
1. Bestehen eines Adoptionspflegeverhältnisses (§ 51 Abs. 5 Nr.2 BMG)
Nach § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dürfen Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme als Kind und ihre Umstände aufzudecken, ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
Der Annehmende muss zum Wohl des Kindes, aber auch in seinem eigenen Interesse, gegen Nachstellungen der leiblichen Verwandten gesichert sein.
Aus diesem Grund ist bei den Meldedaten des zur Adoption vorgesehenen Kindes eine Auskunftssperre einzutragen.
2. Sperre bei adoptierten, nichtehelichen und für ehelich erklärten Kindern (§ 51 Abs. 5 Nr. 1 BMG)
Die Meldebehörde hat – sinngemäß wie beim Adoptionspflegschaftsverhältnis –
die Auskunft zu verweigern, wenn die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 (Adoption) und Abs. 3 (nichteheliches oder für ehelich erklärtes Kind) des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf. Deshalb ist auch hier bei den Meldedaten des betroffenen Kindes eine Auskunftssperre einzutragen.
3. Transsexuelle (§ 5 TSG vom 10. September 1980, BGBI. I S. 1654)
Hier gilt sinngemäß Gleiches wie unter Nr. 2 erläutert. Die erfolgte und vom Gericht festgestellte Geschlechtsumwandlung unterliegt gemäß §5 des Transsexuellen- gesetzes (TSG) einem strengen Ausforschungsverbot. Deshalb ist aufgrund des Gerichtsbeschlusses von Amts wegen eine Auskunftssperre einzutragen.
II. Auf Antrag, der bei der Anmeldung nach § 17 Abs. 1 BMG oder jederzeit gestellt werden kann, können folgende Sperren eingetragen werden:
1. Schutzwürdige Interessen (§ 51 Abs. 1 BMG)
Die Eintragung dieser Sperre setzt voraus, dass der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht (nicht nur bloße Vermutungen), die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person aus der Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Glaubhaftmachung ist die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
2. Religionsgesellschaften (Familienangehörige) (§ 42 Abs. 3 BMG)
Betroffene Familienangehörige (Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft des anderen Familienmitgliedes oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können verlangen, dass ihre Daten nicht der Kirche übermittelt werden, der das andere Familienmitglied angehört. Die Sperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Kirche übermittelt werden.
Beispiel: Der Ehemann ist römisch-katholisch, seine Ehefrau evangelischen Glaubens. Die Ehefrau kann verlangen, dass ihre Daten nicht der katholischen Kirche übermittelt werden. Der Ehemann kann seinerseits verlangen, dass seine Daten nicht der evangelischen Kirche übermittelt werden.
3. Parteien/ Wählergruppen (§ 50 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 BMG)
Der Betroffene hat das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten an Parteien, andere Träger von Wahlvorschlägen, Wählergruppen, Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren zu widersprechen.
4. Alters-/ Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 BMG)
Der Betroffene hat das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten aus Anlass seines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften (Mandatsträgern),
Presse und Rundfunk zu widersprechen.
5. Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 BMG)
Adressbuchverlagen darf Auskunft über Namen, akademische Grade und Anschriften volljähriger Einwohner erteilt werden. Der Betroffene hat das Recht, ohne Angaben von Gründen, der Weitergabe seiner Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen.
Trendelburg, den 20.02.2020
Der Magistrat der Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
11.11.2019
Eröffnungsbilanz 2009 der Stadt Trendelburg
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg hat in ihrer Sitzung am 24.10.2019 die Eröffnungsbilanz 2009 gemäß § 114 Absatz 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der derzeit gültigen Fassung beschlossen und dem Magistrat der Stadt Trendelburg Entlastung erteilt. Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung lauten:
Gem. § 114 Abs. 2 HGO liegt die Eröffnungsbilanz 2009 mit Anhang und den übrigen Anlagen in der Zeit
vom 13. November 2019 bis 22. November 2019
während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme in den Räumen der Verwaltung der Stadt Trendelburg, Fachbereiches II in 34388 Trendelburg, Zur Burg 4 aus.
Trendelburg den 08. November 2019
Der Magistrat der Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
Jahresabschluss der Stadt Trendelburg für das Haushaltsjahr 2009
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg hat in ihrer Sitzung am 24.10.2019 den Jahresabschluss 2009 gemäß § 114 Absatz 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der derzeit gültigen Fassung beschlossen und dem Magistrat der Stadt Trendelburg Entlastung erteilt. Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung lauten:
Gem. § 114 Abs. 2 HGO liegt der Jahresabschluss 2009 mit Anhang und den übrigen Anlagen in der Zeit
vom 13. November bis 22. November 2019
während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme in den Räumen der Verwaltung der Stadt Trendelburg, Fachbereiches II in 34388 Trendelburg, Zur Burg 4 aus.
Trendelburg den 08.November 2019
Der Magistrat der Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
05.09.2019
Das Freibad der Stadt Trendelburg wird am Samstag, den 07. September 2019 für die Saison 2019 geschlossen.
Der Magistrat
der Stadt Trendelburg
gez.
Martin Lange
Bürgermeister
17.06.2019
Hinweisbekanntmachung der Stadt Trendelburg nach § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung
Die Stadt Trendelburg weist darauf hin, dass auf der Internetseite der Stadt Trendelburg unter www.trendelburg.de nachstehende Satzungen eingestellt wurden:
Oben genannte Satzungen wurden in der Stadtverordnetenversammlung am 13. Juni 2019 beschlossen.
Es wird auf das Recht aufmerksam gemacht, das diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen sind und gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke gefertigt werden können.
Trendelburg, den 14. Juni 2019
Der Magistrat der
Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
03.06.2019
Hessisches Landesamt für Naturschutz Umwelt und Geologie
Die landesweite Hessische Lebensraum- und Biotop-Kartierung (HLBK) ist das Instrument zur Erfassung der Lebensräume (LRT) gemäß der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und der gesetzlich geschützten Biotope auf hessischer Gesamtfläche im Rahmen des Landesmonitorings. Ziele dieser Erfassung sind die Datenbereitstellung zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Art. 17 der FFH-Richtlinie, die Aktualisierung der bereits vorliegenden Datengrundlagen, die Schaffung von Grundlagen für das FFH-Gebietsmanagement und das Erkennen von Veränderungen des Erhaltungszustands von Lebensräumen. Außerdem dient die Kartierung der flächenbezogenen Datenbereitstellung zu den nach dem Bundes- und dem Landesnaturschutzgesetz (§ 30 Abs. 2 BNatSchG und § 13 HAGBNatschG) geschützten Biotopen.
In diesem Rahmen findet 2019 eine Kartierung in ausgewählten Bereichen statt (Karte, siehe auch Homepage des HLNUG oder Auslage im Rathaus Ihrer Stadt bzw. Gemeinde). Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass Grundstücke im Außenbereich zwischen dem 01.04.2019 und dem 31.12.2019 aufgesucht werden. Den dazu beauftragten Kartierern ist laut Hessischem Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (§ 20 HAGBNatschG -Duldungspflichten-) erlaubt diese Flächen im Außenbereich zu betreten. Sie sind in die besondere Methode der Bestandserfassung eingewiesen und haben sich im Laufe der letzten Jahre besondere Spezialkenntnisse für die Kartierung und detaillierte Kenntnisse vor Ort erworben. Sie werden bei ihrer Arbeit besonders behutsam vorgehen. Durch die Erfassung der Arten, Lebensräume und Biotope entstehen keine Einschränkungen für die Eigentümer oder Bewirtschafter der betroffenen Flächen. Die kartierten Biotope und Lebensräume können voraussichtlich im Jahr 2020 im Internet (Naturegviewer: http://natureg.hessen.de) eingesehen werden.
Beauftragt und koordiniert wird die Kartierung durch die Abteilung Naturschutz des HLNUG in Gießen (Tel.: 0641-4991-264). Falls Sie an genaueren Informationen interessiert sind, können Sie sich gerne per E-Mail, Brief oder telefonisch an Frau Wude (-269) wenden.
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie
Abteilung Naturschutz
Europastr. 10
D-35394 Gießen
Tel.: +49(0)641 4991-264
Fax: +49(0)641 4991-260
E-Mail: naturschutz@hlnug.hessen.de
Internet: www.hlnug.de
03.05.2019
Die Entgeltordnung über die Benutzung des Freibades Trendelburg finden Sie >>> hier >>>
12.04.2019
Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit Anlagen gem. § 97 Abs. 2 HGO
Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2019 liegt in der Zeit vom
17. April 2019 bis 30. April 2019
während der Dienststunden in der Nebenstelle des Rathauses, Zur Burg 4, öffentlich aus.
Trendelburg, den 12. April 2019
Der Magistrat der
Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
07.02.2019
Lt. Mitteilung des Landkreises Kassel ist der Schornsteinfegermeister Christoph Jordan, Steinweg 23, 34396 Liebenau-Zwergen, durch Verfügung des Regierungspräsidiums Kassel vom 10.12.2018 ab 01.01.2019 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den freigewordenen Kehrbezirk KS – L 02 des Landkreises Kassel bestellt worden.
Herr Jordan ist wie folgt erreichbar:
Tel.: 0 56 76 / 9 21 36 86
Handy: 01 73 / 2 69 31 66
Fax: 0 56 76 / 92 14 61
e-mail: christoph.jordan@gmx.com
Der Kehrbezirk umfasst in Trendelburg komplett:
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Der Magistrat
der Stadt Trendelburg
M. Lange, Bürgermeister
25.01.2019
Aufgrund des § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) hat die Meldebehörde die Einwohner durch einen öffentlichen Hinweis über die Eintragung einer Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre im Melderegister nach dem Bundesmeldegesetz zu unterrichten.
Das Meldegesetz verwendet die Begriffe „Auskunftssperre“ und „Übermittlungssperre“ gleichbedeutend.
Eine Auskunft ist also immer auch eine Übermittlung und umgekehrt.
Bei den einzelnen Sperren ist zu unterscheiden zwischen denen, die kraft Gesetzes einzutragen sind, und denen, die aufgrund eines Antrages eingetragen werden können.
I. Gesetzlich vorgeschriebene Sperren sind:
II. Auf Antrag, der bei der Anmeldung nach § 17 Abs. 1 BMG oder jederzeit gestellt werden kann, können folgende Sperren eingetragen werden:
Trendelburg, den 24.01.2019
Der Magistrat der Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
14.01.2019
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen der Stadt Trendelburg für das Rechnungsjahr 2018 liegt in der Zeit vom
16. Januar 2019 bis 25. Januar 2019
während der Dienststunden in der Nebenstelle des Rathauses, Zur Burg 4, öffentlich aus.
Trendelburg, den 10.01.2019
Der Magistrat der
Stadt Trendelburg
gez. Martin Lange
Bürgermeister
Aufstellung des Bebauungsplans Trendelburg Nr. 5 "Domäne", Gemarkung Trendelburg
hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg hat in ihrer Sitzung vom 16.08.2018 den Bebauungsplan Trendelburg Nr. 5
"Domäne" gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt am nordöstlichen Rand der Kernstadt zwischen Karlshafener Straße und der Straße
"Domäne". Geltungsbereich 1 besteht vornehmlich aus den unterschiedlich genutzten historischen Gebäuden der ehemaligen Domäne,
dem städtischen Wohnmobilstellplatz, verschiedenen Wohnhäusern sowie gewerblich genutzten Gebäuden. Ziel des Plans im
nördlichen Teil (innerhalb des Überschwemmungsgebiets der Diemel) ist die planungsrechtliche Sicherung des Wohnmobilstellplatzes
sowie des dort ansässigen Kunststoffverarbeitungsbetriebes mit Erweiterungsoptionen, im südlichen Teil (außerhalb des
Überschwemmungsgebiets) die Sicherung und Entwicklung der bestehenden Nutzungen. Der erforderliche wasserwirtschaftliche und
naturschutzfachliche Ausgleich der Planung erfolgt auf einem Grundstück südlich des Trendelburger Wehres (Geltungsbereich 2).
Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans "Domäne" wird auch bekannt gemacht, dass der Flächennutzungsplan der
Stadt Trendelburg gemäß § 13a Abs. 2, Ziffer 2 im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des B-Plans angepasst wird.
Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan, den
Flächennutzungsplan oder deren Änderungen eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen
entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplans oder der Änderung des
Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Trendelburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind. Wenn Fehler nach § 214 (2a) BauGB beachtlich sind, gilt § 214 Satz 1 BauGB entsprechend.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung kann von jedermann bei der Stadtverwaltung Trendelburg, FB
III Planung, Bau, Umwelt, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg während der Dienststunden Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und
Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden. Ferner können die Planunterlagen auf
dem Internetportal der Stadt Trendelburg unter https://www.trendelburg.de/rathaus/amtliche-bekanntmachungen/ eingesehen werden.
15.08.2018
Die amtliche Bekanntmachung des Landkreises Kassel zur Allgemeinverfügung über das Verbot von Wasserentnahmen aus Fließgewässern im Landkreis Kassel finden Sie
>>> hier (PDF) >>>
26.06.2018
Die Entwässerungssatzung der Stadt Trendelburg in der am 21.06.2018 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Fassung finden Sie >>>hier>>>
26.06.2018
Die am 21.06.2018 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossene 8. Änderungssatzung zur Gebührensatzung über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Trendelburg finden Sie >>>hier>>>
22.06.2018
Öffentliche Bekanntmachung
MITTEILUNG DES AMTES FÜR BODENMANAGEMENT KORBACH
GUTACHTERAUSSCHUSS FÜR IMMOBILIENWERTE
FÜR DEN BEREICH
DES LANDKREISES KASSEL
Bodenrichtwertermittlung mit Zoneneinteilung zum Stichtag 01.01.2018
Gemäß § 196 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 in Verbindung mit der Hess. Durchführungsverordnung zum BauGB (DVO-BauGB) vom 17.04.2007 - in der jeweils geltenden Fassung - hat der Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich des Landkreises Kassel am 19. Dezember 2017, 27. und 28. Februar 2018 die Bodenrichtwerte für Baulandflächen sowie Flächen der Land- und Forstwirtschaft zum Stichtag 01.01.2018 neu festgesetzt.
Gemäß § 14 Abs. 6 der o.a. Verordnung wird der Auszug aus dem Bodenrichtwertkatalog einschließlich grafischer Darstellung der Zonen ab dem Tag nach dieser Bekanntmachung für die Dauer eines Monats im Rathaus der Stadt Trendelburg, Marktplatz 1, 34388 Trendelburg ausgelegt und kann während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Unabhängig von der öffentlichen Bekanntmachung hat Jedermann das Recht, Auskunft über die Bodenrichtwerte bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, Außenstelle Hofgeismar, Manteuffel Anlage 4, 34369 Hofgeismar, zu verlangen.
Ansprechpartner: Frau Fennel, Telefon: 05631 / 978-4306, E-Mail: gs-gaa-afb-kb@hvbg.hessen.de
Hofgeismar, den 08. Juni 2018
Gutachterausschuss für Immobilienwerte
für den Bereich
des Landkreises Kassel
gez. Mause
Vorsitzender des Gutachterausschusses
1. Beschluss der Aufstellung des Bebauungsplans Trendelburg Nr. 5 "Domäne" in der Gemarkung Trendelburg vom 15.09.2016
2. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB am Verfahren
Das entsprechende Dokument (PDF) können Sie >>> hier >>> einsehen.
12.07.2017
Die öffentliche Bekanntmachung zum Neubau der Ortsumgehung Bad Karlshafen im Zuge der B 83 (Trassenbereich Hessen) finden Sie >>>hier>>>
23.02.2017
Die Hinweisbekanntmachung zur 3. Änderungssatzung der Entwässerungssatzung der Stadt Trendelburg finden Sie >>>hier>>>
28.11.2016
Die Bekanntmachung über die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Stadt Trendelburg mit der Stadt Bad Karlshafen finden Sie >>>hier>>>
11.10.2016
Die öffentliche Bekanntmachung über das Flurbereinigungsverfahren UF 2022 Bad Karlshafen-Helmarshausen B83 finden Sie >>>hier>>>
15.03.2016
Das Ergebnis der Wahl zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trendelburg (Gemeindewahl) finden Sie >>> hier >>>
Nachfolgend finden Sie die Ergebnisse der Ortsbeiratswahlen in den einzelnen Stadtteilen:
Trendelburg | >>> PDF >>> |
Deisel | >>> PDF >>> |
Gottsbüren | >>> PDF >>> |
Eberschütz | >>> PDF >>> |
Sielen | >>> PDF >>> |
Langenthal | >>> PDF >>> |
Stammen | >>> PDF >>> |
Friedrichsfeld | >>> PDF >>> |
01.03.2016
Die Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Trendelburg finden Sie >>>hier>>>
17.12.2015
Die Bekanntmachung finden Sie >>>hier>>>
04.12.2015
Den Beschluss über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Deisel Nr. 6 "Gewerbegebiet Deisel" als Satzung finden Sie >>>hier>>>
26.10.2015
07.05.2015
Mehr Informationen >>>hier>>>
17.02.2015
Die 1. Änderung der Richtlinien zur Vereins- und Jugendförderung finden Sie >>> hier <<<.
27.10.2014
Die Einleitung des Verfahrens zur 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes (B-Plans) Eberschütz Nr. 2 „WEA-Park Trendelburg-Eberschütz finden Sie >>>hier<<<
27.10.2014
Die Gestaltungssatzung der Stadt Trendelburg finden Sie >>>hier<<<
14.04.2014
Die 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Trendelburg finden Sie >>>hier<<<
Die Bekanntmachung finden Sie >>>hier<<<